Zwangsversteigerungstermine

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Hinweise für Bietinteressenten (Stand: 01.08.2013)

Veröffentlichung:

 

Sämtliche Versteigerungstermine werden bereits zwei bis drei Monate vor dem Termin im Internet (www.zvg-portal.de oder www.zvg.com) veröffentlicht. Unter www.zvg.com kann auch das Gutachten angefordert werden.

 

Zudem wird die Terminsbestimmung an der Gerichtstafel ausgehangen.

 

 

Verkehrswert:

 

Der Verkehrswert, der für die Interessenten eine Orientierungsmöglichkeit sein kann, wird durch das Gericht in der Regel mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens festgestellt, um bei der Versteigerung eine Verschleuderung zu verhindern.

 

Der Zuschlag ist nämlich im 1. Versteigerungstermin von Amts wegen zu versagen, wenn das Meistgebot unter 5/10 des Verkehrswertes liegt, § 85 a ZVG.

 

Liegt das Meistgebot über 5/10 (ein Zuschlag von Amts wegen wäre also möglich), ist auf Antrag eines dazu Berechtigten (in der Regel der Gläubiger, der bei 5/10 des Wertes noch nicht vollständig befriedigt ist) der Zuschlag auch dann zu versagen, wenn nicht mindestens

7/10 geboten wurden, § 74 a ZVG.

Ob ein Berechtigter den 7/10- Antrag stellt (er muss es nicht), entzieht sich bis zur Stellung dieses Antrages der Kenntnis des Gerichts.

 

Wurde bereits einmal der Zuschlag versagt, weil die 5/10 oder die 7/10 Grenze nicht erreicht wurde, kann in einem weiteren Termin der Zuschlag auch für weniger als 5/10 des Verkehrswertes erteilt werden. Das Gericht hat dabei jedoch darauf zu achten, dass kein Schuldnervermögen verschleudert wird. Die Grenze dafür liegt in jedem Einzelfall anders, in der Regel jedoch bei 20 - 30 % des Verkehrswertes.

 

Nicht in jedem zweiten Termin gilt dies, sondern nur, wenn in einem vorherigen Termin der Zuschlag aus den Gründen der 5/10 bzw. 7/10 Grenze versagt wurde.

Es gibt auch zweite und dritte Termine, in denen nach wie vor diese 5/10 bzw. 7/10 Grenze beachtet werden muss (wenn der Zuschlag in dem vorherigen Termin aus anderen Gründen versagt wurde, weil z.B. überhaupt kein Gebot abgegeben wurde.)

 

In allen Versteigerungsterminen bleibt es dem bestbetreibenden Gläubiger / Antragsteller vorbehalten, den Zuschlag - egal bei welchem Gebot - durch einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens zu verhindern.

In Versteigerungen zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft (Teilungsversteigerungen) gibt es in der Regel nur die 5/10 Grenze.

In solchen Verfahren kann im Normalfall niemand den Antrag stellen, dass mindestens 7/10 des Verkehrswertes erreicht werden müssen.


 

 

Geringstes Gebot:

 

Wie der Name schon sagt, wird vom Gericht im Versteigerungstermin bekannt gegeben, ab welchem Betrag man ein Gebot abgegeben kann. Dieser Betrag ist völlig unabhängig von der Frage zu sehen, ob am Schluss einer Versteigerung der Zuschlag erteilt werden kann (vgl. oben: Verkehrswert).

 

In der Regel ist der Betrag des geringsten Gebotes deutlich niedriger als die 5/10 Grenze.

Bei einer Immobilie mit einem Wert von z.B. 5.000.000,-- EUR, kann das geringste Gebot ca. 35.000,-- EUR betragen.

 

Das geringste Gebot wird wie folgt berechnet:

 

A.) Bestehen bleibende Rechte, also Rechte, die im Grundbuch bestehen bleiben und von demjenigen, der den Zuschlag erhält, übernommen werden müssen.

 

Es bleiben alle Rechte bestehen, die dem betreibenden Gläubiger im Rang vorgehen.

 

Beispiel:

Betreibt die Bank aus dem Recht Abt. III Nr. 1 des Grundbuches (Hypothek oder Grundschuld) das Verfahren und gehen keine Rechte in der zweiten Abteilung des Grundbuches (z.B. Wegerechte, Wohnungsrechte, Reallasten) diesem Recht vor, so bleiben keine Rechte bestehen.

 

Gehen ein oder mehrerer Rechte vor, so bleiben diese bestehen.

 

Beispiel:

Betreibt die Bank aus dem Recht Abt. III Nr. 2 das Verfahren, so bleibt das Recht Abt. III Nr. 1 (und ggf. vorgehende Rechte der Abt. II) bestehen.

 

Dadurch kann unter Umständen das geringste Gebot schon höher sein als die 5/10 oder 7/10 Grenze. Es gibt auch Fälle, in denen das geringste Gebot höher ist als der Verkehrswert.

 

Beispiel:

Verkehrswert 300.000,-- EUR, betreibender Gläubiger Abt. III Nr. 2.

bestehen bleibendes Recht Abt. III Nr. 1 mit 320.000,-- EUR.

 

In diesem Fall kommt das bestehen bleibende Recht Abt. III Nr. 1 (320.000,-- EUR) in das geringste Gebot, so dass das wirtschaftliche Mindestgebot (bestehen bleibendes Recht plus Bargebot) schon deutlich höher ist als der Verkehrswert der Immobilie.

B.) Bar zu zahlender Teil (Bargebot), also diejenigen Beträge, die dem betreibenden Gläubiger ebenfalls im Range vorgehen, aber nicht im Grundbuch bestehen bleiben.

 

Dazu gehören zum Beispiel

- Verfahrenskosten

- Forderungen der Stadt/ der Gemeinde / des Amtes wegen öffentlicher

Grundstückslasten

- Zinsen der Hypotheken oder Grundschulden, die im Grundbuch wegen ihres besseren

Ranges bestehen bleiben.

 

Die Summe von A.) und B.) bildet das geringste Gebot.

 

Beispiel:

A.) Bestehen bleibende Rechte:

Abt. III Nr. 1 mit 320.000,-- EUR

B.) Bar zu zahlender Teil:

a) Verfahrenskosten 4.000,-- EUR

b) Grundsteuern 500,-- EUR

c) Zinsen aus Abt. III Nr. 1 22.000,-- EUR

26.500,-- EUR

 

A.) und B.) Das geringste Gebot beträgt insgesamt 346.500,-- EUR

 

 

Zu beachten ist, dass man in der Versteigerung nur das Bargebot bietet.

Die bestehen bleibenden Rechte muss der Bieter - in Gedanken - bei Berechnung dessen, was er wirtschaftlich bieten will, hinzurechnen.

 

Beispiel:

Gibt ein Bieter nach dem oben genannten Beispiel ein Gebot von 26.500,-- EUR ab, so

kann dieses Gebot zugelassen werden, weil ja die zu übernehmenden (bestehen bleibenden) 320.000,-- EUR dazugezählt werden müssen.

 

Macht ein Bieter, dem das Objekt wirtschaftlich gesehen 350.000,-- EUR wert ist, den Fehler und bietet im Beispielsfall 350.000,-- EUR, so hat er wirtschaftlich gesehen 670.000,-- EUR geboten (und wird für ein so hohes Gebot den Zuschlag erhalten).

 

Er hat dann nämlich die gebotenen 350.000,-- EUR an das Gericht zu zahlen und erhält eine Immobilie mit einer bestehen gebliebenen Belastung von 320.000,-- EUR, die er später auch noch an die Gläubigerin dieses Rechts bezahlen muss.

 

In der Praxis geschieht dies sehr selten bei Bietern, die erst während der Bietzeit den Sitzungssaal betreten und versäumen sich zu erkundigen, ob Rechte im Grundbuch zu übernehmen sind.

 

Normalerweise ist solch eine Gefahr ausgeschlossen, da der Rechtspfleger im Termin genau bekannt gibt, was im Grundbuch bestehen bleibt und die Bietinteressenten durch Aufklärung darauf hinweist, dass nur der bar zu zahlende Teil geboten wird.

 

In Verfahren zum Zwecke der Aufhebung von Gemeinschaften (Teilungsversteigerungen) bleiben in der Regel alle im Grundbuch eingetragenen Rechte bestehen.

 

 

Keine Mängelhaftung:

 

Die Versteigerung erfolgt ohne Gewähr für Sach- und/ oder Rechtsmängel.

Das Objekt wird versteigert, wie es steht und liegt (§ 56 ZVG).

 

Versteigert wird der im Grundbuch eingetragene Grundbesitz in seinem tatsächlichen Bestand, auch wenn er von der Grundbuch- oder Gutachtenbeschreibung abweicht. Es besteht keine Mängelhaftung.

Es wird angeraten, sich über die Einsicht in das Gutachten hinaus weiter zu informieren (z.B. bei Gläubiger, Zwangsverwalter, Wohnungseigentumsverwalter, zuständiger Behörde von Stadt oder Gemeinde).

Versteigerungstermin:

 

Jeder Bieter muss geschäftsfähig sein. Er muss sich durch Personalausweis oder Reisepass legitimieren.

Außerdem soll er seine steuerliche bzw. Wirtschafts-Identifikationsnummer bereithalten, da diese nach § 20 Grunderwerbssteuergesetz dem Finanzamt in der Veräußerungsanzeige mitgeteilt werden muss.

 

Wenn mehrere Personen gemeinschaftlich (Bietergemeinschaft) bieten wollen, muss das Beteiligtenverhältnis angegeben werden

Beispiel:

- Eheleute bieten zu je ½ Anteil oder zu 1/5 und 4/5 Anteil.

- in Gesellschaft bürgerlichen Rechts

 

Der Vertreter einer juristischen Person (z.B. GmbH, AG) oder Handelsgesellschaft (KG, OHG) muss seine Vertretungsbefugnis durch Vorlage eines möglichst aktuellen beglaubigten Auszuges aus dem Handelsregister nachweisen (in der Regel nicht älter als 2 Wochen).

 

Wer in Vollmacht für einen anderen bieten will, muss seine Bevollmächtigung durch öffentliche oder öffentlich-beglaubigte Urkunde (Notar) nachweisen.

Eine Verfahrensvollmacht für einen Rechtsanwalt genügt insoweit nicht.

 

Die Bietzeit dauert mindestens 30 Minuten.

Sie endet erst, wenn:

1. das letzte Gebot durch dreimaligen Aufruf verkündet wurde, und

2. trotz nochmaliger Aufforderung des Gerichts keine weiteren Gebote abgegeben werden und

3. letztendlich das Ende der Bietzeit ausdrücklich verkündet wird.

Es kann also durchaus sein (selten), dass die Bietzeit mehrere Stunden beträgt.

 

Es wird empfohlen, bei der Abgabe von Geboten nicht bis zum Ablauf der 30 Minuten zu warten, da nur so genügend Zeit bleibt, etwaige Mängel zu beheben. Zudem kann sich der Bieter sein Gebot in Ruhe überlegen.

Nach Ablauf dieser 30 Minuten wird der Rechtspfleger die Bietzeit beenden, wenn keine weiteren Gebote abgegeben werden. Man muss dann also in kürzester Zeit entscheiden, ob man noch ein höheres Gebot abgibt.

Diesem Zugzwang kann man entgehen, wenn man gleich bei Eröffnung der Bietzeit ein Gebot abgibt: Wird man dann überboten, verbleibt einem die restliche Zeit der 30 Minuten, um in Ruhe zu überlegen, ob man ein höheres Gebot nachlegt.

 

Sicherheitsleistung:

 

Das Gesetz räumt einem gewissen Kreis von Beteiligten das Recht ein, vom Bieter Sicherheit zu verlangen.

Diese Sicherheitsleistung wird nicht automatisch verlangt, sondern nur, wenn ein dazu Berechtigter diese beantragt.

Ob sie zu erbringen ist, entzieht sich bis zur Stellung eines solchen Antrages der Kenntnis des Gerichts.

 

Die Sicherheitsleistung beträgt 10 % des Verkehrswertes.

Sie ist sofort bei Abgabe des Gebotes zu leisten.

Geschieht dies nicht, muss das Gebot zurückgewiesen werden.

Als Sicherheitsleistung sind nur geeignet:

 

a) ein Scheck der Bundesbank, der frühestens drei Werktage vor dem Versteigerungstermin ausgestellt worden ist.

 

b) ein Verrechnungsscheck eines Kreditinstitutes, der frühestens drei Werktage vor dem Versteigerungstermin ausgestellt worden ist.

Der Scheck muss von einem im Geltungsbereich des ZVG zum Betreiben von Bankgeschäften zugelassenen Kreditinstitut ausgestellt worden und im Inland zahlbar sein.

Ein Scheck, den der Bieter selbst ausfüllt, reicht nicht aus!

 

c) eine unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstitutes im Sinne des Absatzes b), wenn die Verpflichtung aus der Bürgschaft im Inland zu erfüllen ist.

Dies gilt nicht für Gebote des Schuldners oder des neu eingetretenen Eigentümers.

 

d) eine rechtzeitige Überweisung des Betrages der Sicherheitsleistung

(Banklaufzeiten von ca. 10 Tagen beachten)

an die Landeshauptkasse - Landesjustizkasse auf deren

Konto-Nr.: 711 040 4105

BLZ: 300 500 00

bei der Landesbank Hessen Thüringen

BIC-Swift WELADEDDXXX

IBAN DE09 3005 0000 7110 4041 05

Unter „Verwendungszweck“ ist unbedingt anzugeben:

Aktenzeichen (z.B. 2 K …/..) AGP SL, Terminstag und Uhrzeit,

vollständiger Name des Bietinteressenten

Die Angaben sind dringend erforderlich, um eine rechtzeitige Zuordnung zum Verfahren zu gewährleisten.

 

Der Nachweis der Gutschrift der Sicherheitsleistung auf dem Konto der Landesjustizkasse muss dem Gericht im Versteigerungstermin vorliegen.

 

Die Rückzahlung (unverzinst) der nicht benötigten Sicherheitsleistung erfolgt ebenfalls durch Überweisung.

 


Achtung:

Die Sicherheitsleistung durch Übergabe von Bargeld im Versteigerungstermin an das Gericht ist ab dem 16.02.2007 nicht mehr zulässig.

Auch eine Bareinzahlung bei der Zahlstelle des Gerichts oder eine formelle Hinterlegung vor dem Termin und Vorlage der Quittung sind ab diesem Datum nicht mehr möglich.

Eigentumsumschreibung im Grundbuch:

 

Der Ersteher (= derjenige Bieter, der das höchste Gebot abgegeben hat und dem der Zuschlag erteilt wurde) wird mit Erteilung des Zuschlages Eigentümer des Objektes.

 

In der Regel wird der Zuschlag am Schluss des Versteigerungstermins erteilt.

Ab diesem Tag gehen Lasten und Nutzungen des Versteigerungsobjekts auf ihn über.

 

Er darf jedoch erst als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden

(durch Ersuchen des Versteigerungsgerichts), wenn:

 

a) der Verteilungstermin stattgefunden hat, bis zu dem das Bargebot zu bezahlen ist

(etwa 2 - 3 Monate nach dem Versteigerungstermin),

 

b) der Zuschlagsbeschluss rechtskräftig geworden ist und

 

c) die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes dem Gericht vorliegt.

Diese wird erteilt, wenn der Ersteher - soweit nicht persönliche oder sachliche Befreiungsgründe gegeben sind – die Grunderwerbssteuer auf das Meistgebot (einschließlich der übernommenen Rechte) an das Finanzamt gezahlt hat.

 

 

Zahlung des Meistgebotes:

 

Der Ersteher hat das Bargebot vor dem Verteilungstermin zu erbringen.

Dabei bestehen folgende Zahlungsmöglichkeiten:

 

a) Überweisung an die Landeshauptkasse - Landesjustizkasse auf deren

Konto-Nr.: 711 040 4105

BLZ: 300 500 00

bei der Landesbank Hessen Thüringen

BIC-Swift WELADEDDXXX

IBAN DE09 3005 0000 7110 4041 05

 

Unter „Verwendungszweck“ ist unbedingt anzugeben:

Das Aktenzeichen (2 K …/..) Amtsgericht Potsdam Verwahr/ Versteigerungserlös.

 

Anderenfalls kann die rechtzeitige Zuordnung Ihrer Überweisung in Frage gestellt sein.

 

b) Bareinzahlung bei der Gerichtskasse des Landes Brandenburg

Unter „Verwendungszweck“ ist unbedingt anzugeben:

Das Aktenzeichen (2 K …/..) Amtsgericht Potsdam Verwahr/ Versteigerungserlös.

 

Anderenfalls kann die rechtzeitige Zuordnung Ihrer Einzahlung in Frage gestellt sein.

 

c) Hinterlegung des Meistgebots unter Verzicht auf Rücknahme.

Diese Zahlungsart ist zwingend, wenn Sie die Verzinsung des Meistgebots beenden wollen.

Dazu ist neben der Überweisung oder Bareinzahlung (vgl. oben a) und b)ein

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